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Grundpflege

Entspricht die unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten mindestens der Pflegestufe 1 gemäß Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung), dann werden für bis zu 4 Wochen folgende Leistungen erbracht:

  • Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen
  • An- und Auskleiden
  • Hilfe beim Verrichten der Notdurft
  • Lagerung im Bett
  • Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen
  • Zubereitung von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Diese Pflegeleistungen werden bis zu zweimal täglich für insgesamt bis zu 2 Stunden pro Tag erbracht. Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für die Aufgaben der täglichen Pflege geschult.

24-Stunden-Pflegenotruf mit Fahrkostenübernahme

Gleichzeitig kann mit der Erbringung von Leistungen der Grundpflege - soweit örtlich möglich - ein Pflegenotruf eingerichtet werden, über den rund um die Uhr eine Pflegenotrufzentrale erreichbar ist, die im Notfall eine ausgebildete Pflegkraft zur entsprechenden Hilfeleistung vorbeischickt. Voraussetzung ist, dass in der Wohnung ein Stromanschluss und ein Telefonanschluss genutzt werden können.

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